Betriebsprotokollbuch blanko für Sicherheitsunterweisungen von eigenen Beschäftigten, Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern usw.
Betriebs Kontrollbuch für Unterweisungsnachweise gem. den BG Vorschriften auch als Nachweisblock zur betrieblichen Unterweisung bekannt.
Die Unterweisung der Beschäftigten, auch der langjährig erfahrenen Mitarbeiter, ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen. Über die Durchführung der Unterweisung muss ein schriftlicher Nachweis geführt werden. Hierzu kann das Betriebskollbuch verwendet werden. Mit diesem Betriebsprotokollbuch kann der Unternehmer oder dessen Beauftragter die gemäß BGV A1 §§ 4 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung §§ 3 und 9 Abs. 2 sowie dem Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 vorgeschriebenen Unterweisungen seiner eigenen Mitarbeiter und die der Fremdfirmen dokumentieren und so einen lückenlosen Nachweis führen. Weitere Informationen zum Thema Unterweisung bietet die BG Broschüre "Unterweisungen" (BGHW B 36).
Unterweisungsbuch der DGUV bekommen Sie kostenlos als PDF-Download: (GUV-I 8541)
(siehe auch: Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie BetrSichV §§ 3 und 9 und BGV A1 §§ 4 und 15 BGI 865 Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen BGI 5021 Zeitarbeit und andere BGVen sowie BGB § 831 OWiG § 130 usw.)
Kontrollbuch für Aufsichtspflichten Aufsichtspflichtenheft für Fahr- und Steuerpersonal
Betriebskontrollbuch blanko als Aufsichtspflichtenheft für Erdbaumaschinen, Gabelstapler, Arbeitsbühnen, oder Krane. Wird wie ein Fahrtenbuch ausgefüllt mit Schichtzeit Betriebsstunden festgestelle Mängel Kenntnissnahme durch den Vorgesetzten usw. Pflicht beim Bau Kran und Autokran zudem besteht für den Maschinen Ausbilder die Pflicht die Praktische Fahrprüfung zu dokumentieren.
Maschinen-Fartenbücher, Kontrollbücher uns Pflichtenhefte bekommen Sie kostenlos als PDF-Download:
Kein Ersatz für das UVV Prüfungs- Prüfbuch (siehe andere Artikel)
Die schriftliche Beauftragung zum Führen - Fahren - Steuern - Bedienen - der aufgeführten Maschinen und Fahrzeuge ist durch die Ausstellung von schriftlichen Beauftragungen für das Fahr- und Steuerpersonal in Betrieben durch den Unternehmer oder Sicherheitsbeauftragten somit auch rechtlich geregelt, da gem. den Berufgenossenschaften Grundsätzen (BGG) nur ein/e ausgebildet/e - geschulte/r und beauftragte/r Mitarbeiter/in derartige Arbeitsmaschinen bzw. Geräte führen - fahren - steuern oder bedienen darf.
Für mobile und kraftbetriebene Arbeitsgeräte wie Flurförderzeuge oder Baumaschinen mit Fahrersitz oder Führerstand sowie fahrende Pflegegeräte wie Aufsitzmäher- Kehrmaschine- Bohnermaschine mit Sitz oder Standplatz, mobile kraftbetriebene Krane mit Kabinensteuerung, Flurbedienung oder Funkbedienung und fahrbare Hubarbeitsbühnen, Steigerwagen mit Führerstand oder Funk usw. ist die schriftliche Beauftragung gem. den Berufgenossenschaftlichen Richtlinie neu DGUV-R 100-001 der TRBS 1116 TRBS 2111 usw. vorgeschrieben.
(hier blanko als PDF) ist aber ein altes Muster - Verwendung ohne Nachfrage nicht erlaubt -
Sollten Sie noch Fragen haben, so würden wir uns über einen Anruf von Ihnen freuen. KONTAKT
Termine für Schulungen siehe auf http://www.nicht-ohne-schulung.de/